Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 23 377 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Grütter (Präsidentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Widmer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Örtliche Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde für eine Beschwerde gegen eine rechtshilfeweise durchgeführte Arrestvollzugshandlung Für Beschwerden im Rahmen eines rechtshilfeweisen Arrestvollzugs ist grundsätzlich die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead-Betreibungsamtes örtlich zuständig. Richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Art und Weise der eigentlichen Arrestvollzugshandlung, ist die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchten Betreibungsamtes zuständig (E. 4.3.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 9. Oktober 2023 erliess das Regionalgericht Bern-Mittelland als Arrestgericht auf Gesuch von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin 1), C.________ (nachfol- gend: Gläubigerin 2) und D.________ (nachfolgend: Gläubiger 3) gegenüber A.________ (nachfolgend: Schuldner/Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einen Arrestbefehl für die Forderungssummen von CHF 6'393.00 zzgl. Zins und von CHF 3'368.00 zzgl. Zins (Arrest-Nr. xy____, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Als Forderungsurkunden wurden die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2021 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 1. Dezember 2020 (CIV 20 6370) und die Scheidungsvereinbarung vom 16. Juni 2023 (CIV 23 367) genannt. Als Arrestgegenstand bezeichnete das Ar- restgericht: - Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber seiner Arbeitgeberin […], alle domiziliert an der T.________Strasse, 3014 Bern und - sämtliche auf den Namen des Arrestschuldners lautenden Kontoguthaben […] bei der Bank X.____ AG, insbesondere das Bankkonto CH_____ (nachfolgend: X-Konto), soweit verarrestierbar […]. 1.2 Das Arrestgericht forderte das Betreibungsamt Bern-Mittelland sowie das Betrei- bungsamt Zürich 1 auf, den Arrest zu vollziehen und ersuchte die Ämter, den Voll- zug des Arrestbefehls zu koordinieren, wobei das Betreibungsamt Bern-Mittelland die leitende Funktion zu übernehmen habe (BB 2). 1.3 Am 10. Oktober 2023 wurde der Arrest sowohl vom Betreibungsamt Bern- Mittelland als auch dem Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen (VB 2, 3). Am 18. Ok- 2 tober 2023 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland eine Arresturkunde aus (VB 2). 1.4 Vom 26. bis 27. Oktober 2023 fand ein Mailverkehr zwischen dem Beschwerdefüh- rer und dem Betreibungsamt Bern-Mittelland statt (Beschwerdebeilage [BB] 3, 4]). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe gleichentags) wandte sich der Beschwerdeführer an die SchKG-Aufsichtsbehörde des Kantons Bern und erhob Beschwerde gegen den Arrestbefehl. In seiner Beschwerdeschrift bestreitet er den Arrestgrund, den Bestand der Forderungen und die Titelqualität des Genehmi- gungsentscheids (CIV 20 6370) und der Scheidungsvereinbarung (CIV 23 367). Zudem sei ihm der Arrestbefehl nicht rechtskonform zugestellt worden, was einen Nichtigkeitsgrund darstelle, und durch die Verarrestierung sei sein Recht auf mini- male Gewährleistung des existenziellen Grundbedarfs verletzt worden. 2.2 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 bestätigte die Präsidentin den Eingang der Beschwerde (Ziff. 1) und stellte eine Kopie derselben dem Betreibungsamt Bern- Mittelland unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zu (Ziff. 2). Zuständigkeitshal- ber wurde eine Kopie der Beschwerde (mit Beilagen) der Zivilabteilung des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland zugestellt (Ziff. 3). 2.3 Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland datiert vom 13. No- vember 2023 (Postaufgabe gleichentags). Darin ersucht das Betreibungsamt Bern- Mittelland um Abweisung der Beschwerde. 2.4 Die Präsidentin bestätigte den Eingang der Vernehmlassung mit Verfügung vom 14. November 2023 (Ziff. 1) und stellte ein Doppel derselben dem Beschwerdefüh- rer zu (Ziff. 2). Sie ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an (Ziff. 3) und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (Ziff. 3). 2.5 Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein. Dessen Eingang wurde von der Präsidentin mit Verfügung vom 15. November 2023 bestätigt (Ziff. 1). Ferner wurde eine Kopie desselben dem Betreibungsamt Bern-Mittelland zugestellt (Ziff. 2). II. 3. Die Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 4. 4.1 Die angerufene SchKG-Aufsichtsbehörde ist für die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter im Kanton Bern zuständig. Zu klären ist, ob sie auch für die Rü- gen gegen die vom Betreibungsamt Zürich 1 rechtshilfeweise durchgeführten Ar- restvollzugshandlungen örtlich zuständig ist. So wurde das X-Konto des Beschwer- deführers rechtshilfeweise vom Betreibungsamt Zürich 1 verarrestiert, wobei das Betreibungsamt Bern-Mittelland als Lead-Amt fungierte. 3 4.2 In BGE 148 III 138 nahm sich das Bundesgericht der Kontroverse über die Zuläs- sigkeit des rechtshilfeweisen Arrestvollzugs an. Die Kontroverse beruht darauf, dass für den Arrestvollzug gemäss Art. 275 SchKG die Regeln des Pfändungsvoll- zugs nach Art. 91 bis Art. 109 SchKG sinngemäss anwendbar sind. Nicht erwähnt wird in Art. 275 SchKG aber Art. 81 SchKG, welcher einen rechtshilfeweisen Pfän- dungsvollzug ermöglicht. Zu klären war, ob es sich bei diesem Nichtverweis um ein gesetzgeberisches Versehen und damit um eine Lücke handelt oder ob das Gesetz den Arrestvollzug der betreibungsamtlichen Rechtshilfe im Sinne eines qualifizier- ten Schweigens entzog. 4.2.1 Das Bundesgericht erwog, dass die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums ein erklärtes Ziel des durch die Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens geänderten Arrestrechts war. Ein einheitlicher Binnenvollstreckungsraum setzt jedoch einen schweizweiten Arrest und dementsprechend auch einen effektiven und daher nötigenfalls durch ein Betreibungsamt koordinierten Arrestvollzug voraus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass deshalb die fehlende gesetzliche Regelung des rechtshilfewei- sen Arrestvollzugs eine Lücke darstellt und der Arrestvollzug mit dem neuen schweizweiten Arrest in Einklang zu bringen ist (BGE 148 III 138 E. 3.4.1, 3.4.2). 4.2.2 Zur Lückenfüllung zog das Bundesgericht die Analogie zum Pfändungsvollzug und erklärte für den Arrestvollzug Art. 89 SchKG über die rechtshilfeweise Pfändung für sinngemäss anwendbar (BGE 148 III 138 E. 3.4.3). Damit bejaht das Bundesge- richt die Zulässigkeit eines rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzugs durch ein von der Arrestbehörde bestimmtes Lead-Betreibungsamt. 4.3 Zur Frage, bei welcher SchKG-Aufsichtsbehörde im Rahmen eines rechtshilfewei- sen Arrestvollzugs eine Beschwerde nach Art.17 SchKG einzureichen ist, äusserte sich das Bundesgericht im eben dargelegten Bundesgerichtsentscheid nicht. 4.3.1 Grundsätzlich ist die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead- Betreibungsamtes für die Prüfung der Rechtsmässigkeit des Arrestvollzugs zustän- dig (Urteil der SchKG-Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ABS 22 149 vom 10. August 2022 E. 4.3; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden KSK 19 50 vom 17. November 2020 E. 2.6; DOMINIK MILANI, Der schweizweite Arrestbefehl und sein Vollzug durch das Lead-Betreibungsamt, in: AJP 2022/6, S. 591 ff., S. 594, 599; FABIANA THEUS SIMONI, Das Lead-Betreibungsamt gemäss BGE 148 III 138 und seine Folgen, in: ZZZ 60/2022, S. 400 ff., S. 410; URS BOLLER, Rechtshilfeweiser Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt, in: ZZZ 59/2022, S. 341 ff., S. 345). Umstritten ist, ob gegen gewisse Vollzugshandlungen des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamtes bei der für dieses Betreibungsamt zustän- digen SchKG-Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen ist. Eine Lehrmeinung be- jaht dies unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung zum Pfändungs- vollzug (THEUS SIMONI, a.a.O., S. 410; BOLLER, a.a.O., S. 345 beide mit Verweis auf BGE 145 III 487 E. 3.4.2 sowie FELIX MEIER-DIETERLE/REMO CRESTANI, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, in: AJP 8/2015, S. 1122 ff., 1128). In Bezug auf den Pfändungsvollzug hielt das Bundesgericht fest, dass das auftragge- bende Betreibungsamt bei einer rechtshilfeweise vollzogenen Pfändung weitge- hend geschäftsführend bleibt. Ist die Anordnung der Pfändung strittig, so wird die 4 Beschwerde von der SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Betreibungsamtes beurteilt. Richtet sich die Beschwerde hingegen gegen die Art und Weise des Voll- zugs, so ist die Beschwerde an die SchKG-Aufsichtsbehörde des beauftragten Be- treibungsamtes zu richten (BGE 148 III 487 E. 3.4.2 m.w.H.). Nach anderer Mei- nung ist für die Beschwerde gegen den Arrestvollzug stets die SchKG- Aufsichtsbehörde des Lead-Betreibungsamtes zuständig (MILANI, a.a.O., S. 594). 4.3.2 Da einerseits der Arrestvollzug sich an den Vorschriften der Pfändung orientiert (vgl. Art. 275 SchKG) und andererseits das Bundesgericht zur Lückenfüllung bei der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen Arrestvollzugs die Analogie zum Pfändungs- vollzug zog (vgl. BGE 148 III 138 E. 3.4.3), liegt auch in Bezug auf die örtliche Zu- ständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde betreffend einen rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzug die analoge Anwendung der Rechtsprechung zum rechtshilfeweisen Pfändungsvollzug nahe. Demnach ist grundsätzlich die SchKG- Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead-Betreibungsamtes im Rahmen eines rechtshilfeweisen Arrestvollzugs örtlich zuständig. Richtet sich die Beschwerde je- doch ausschliesslich gegen die Art und Weise der eigentlichen Arrestvollzugshand- lung ist die SchKG-Aufsichtsbehörde dieses Betreibungsamtes zuständig (so auch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden KSK 19 50 vom 17. Novem- ber 2020 E. 2.6; vgl. betreffend den Pfändungsvollzug: BGE 145 III 487 E. 3.4.2; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht, 8. Aufl. 2013, § 6 N. 30; FRIDOLIN WALTHER/MARKUS ROTH, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 4). 4.3.3 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, sein X-Konto sei nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG [i.V.m. Art. 275 SchKG] unpfändbar und könne deshalb nicht verarrestiert werden. Die Verrarestierung wurde vom Betreibungsamt 1 Zürich vorgenommen und mit der Rüge des unpfändbaren Vermögens wird die Art und Weise der eigent- lichen Arrestvollzugshandlung gerügt (betreffend Arrestvollzug: BOLLER, a.a.O., S. 345; betreffend den Pfändungsvollzug: WALTHER/ROTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 4 sowie URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 4). Des- halb ist in Bezug auf diese Rüge die SchKG-Aufsichtsbehörde des Betreibungs- amts Zürich 1, namentlich das Bezirksgericht Zürich, örtlich zuständig. 4.3.4 Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeschrift (inkl. Beilagen) sowie deren Ergänzung vom 13. November 2023 werden dem Be- zirksgericht Zürich zuständigkeitshalber weitergeleitet. 5. 5.1 Der mit dem Arrestvollzug beauftragte Betreibungsbeamte hat diesen grundsätzlich durchzuführen, ohne ihn auf seine materielle Begründetheit zu überprüfen, da dem Betreibungsamt keine eigene materielle Kognition zur Überprüfung des Arrest- grunds, der Arrestforderung und des Arrestgegenstandes zukommt (BGE 129 III 203 E. 202; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 51 N. 50). Sofern ein Ar- restbefehl nicht unzweifelhaft nichtig ist, hat das Betreibungsamt im Wesentlichen die formelle Gesetzmässigkeit des Arrestbefehls und die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs zu überprüfen (BGE 129 III 203 E. 2). 5 5.2 Entsprechend ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG im Arrestverfahren auf die Überprüfung des gesetzmässigen Vollzugs des Arrestbefehls beschränkt; sie um- fasst z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Amtes, der Verarrestierung unpfändba- rer Vermögenswerte oder des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (AMONN/ WALTHER, a.a.O., § 51 N 76; WALTER STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 23 ff. zu Art. 274; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 275). 5.3 Eine Überprüfung des Arrestbefehls ist auf dem Beschwerdeweg nicht möglich. Dies ergibt sich einerseits aus der beschränkten Prüfungsbefugnis des Betrei- bungsbeamten beim Arrestvollzug. Andererseits ist es nicht Sinn der gegen den Vollzug gerichteten Beschwerde, den Arrestbefehl, der durch die Einsprache be- reits einer Kontrolle mit doppeltem Instanzenzug unterliegt, erneut zu überprüfen (STOFFEL, a.a.O, N. 29 zu Art. 274 m.w.H.). Die Überprüfung des Arrestgrunds, der Pfandsicherheit sowie des Bestands, der Höhe und der Fälligkeit der Forderung sind folglich ohne Ausnahme Thema der Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N. 64 ff.; REISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 278). So ist die Einsprache als nachträgliche Vernehmlassung zum Arrestgesuch konzipiert (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N. 67). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend Einwände gegen den Bestand der Forde- rungen, die Forderungsurkunden und die im Arrestbefehl genannten Arrestgründe vorbringt, erhebt er materielle Rügen, die im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 6. 6.1 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen Antrag enthalten und ist zu be- gründen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Obwohl die Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies eine be- schwerdeführende Partei nicht von einer minimalen Begründungs- und Substanzi- ierungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2 m.w.H.). Die Begründung ist genügend, wenn aus dem Rechtsmittel er- sichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung bean- standet wird. Die Begründung muss jedoch sachbezogen sein und sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sodass ihr sinngemäss entnommen werden kann, welche Rechtsnormen verletzt oder inwie- fern der Sachverhalt unrichtig ermittelt wurde beziehungsweise worin die bean- standete Unangemessenheit liegt. Dem Antragserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begrün- dung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (MICHEL DAUM, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2022, N. 18, 22 zu Art. 32). 6.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Verarrestierung verwehre ihm den Zugriff auf die Konti, weshalb er laufende und fixe Lebenshaltungskosten nicht mehr decken könne. Damit sei sein Recht auf minimale Gewährleistung des existentiellen Grundbedarfs und damit Art. 7 und 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. 6 6.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu spezifizieren, auf welche Konti er mit die- ser Rüge Bezug nimmt, nimmt er doch in seiner Beschwerdeschrift vorher nur Be- zug auf das Konto bei der Bank X._____AG. Ferner belässt er es dabei, sinn- gemäss eine Verletzung seines Existenzminimums zu behaupten, ohne Angaben zu seiner Vermögens- oder Einkommenssituation zu machen oder diesbezügliche Unterlagen einzureichen. Es liegt somit keine Begründung vor, die den obenge- nannten Anforderungen genügt, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzu- treten ist. III. 7. 7.1 In seinem Rechtsbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, der Arrestbefehl sei aufgrund mangelnder und fehlender Zustellung gemäss Art. 72 SchKG nichtig. In der Beschwerdeschrift führt er sodann aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV sei verletzt worden, da das Betreibungsamt nicht mit ihm in Kon- takt getreten sei und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt habe. 7.2 In der Beschwerdeschrift selber fehlen Ausführungen, die sich auf die Nichtigkeit beziehen. Solche sind weder erstellt noch ersichtlich. Mit der Rüge, ihm sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass der Arrest sofort und ohne Vorankündigung vollzogen wird (BGE 98 III 74 E. 3; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 N. 44). So soll der Schuldner gerade nicht vor- zeitig vom Arrest erfahren, da ansonsten der Überraschungseffekt wegfallen wür- de. Seiner Rüge ist folglich kein Erfolg beschieden und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. IV. 8. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland - Bezirksgericht Zürich (inkl. Beschwerdeschrift [inkl. Beilagen] und Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 13. November 2023) - Regionalgericht Bern-Mittelland (inkl. Beschwerdeergänzung vom 13. November 2023) Bern, 12. Dezember 2023 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Die Präsidentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Widmer Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Gegen den Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben. 8