2. Die Verfügung vom 11. Januar 2023 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland angewiesen, einen Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. _______ gemäss Art. 64 SchKG vorzunehmen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland