10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung vom 11. Januar 2023 wird aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, in der Betreibung Nr. _______ einen Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls gemäss Art. 64 SchKG vorzunehmen. 6 11. Folglich kann die Prüfung einer Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG sowie der Möglichkeit, den Zahlungsbefehl dem Schuldner ohne Bekanntgabe von dessen Aufenthaltsort an den Gläubiger zuzustellen, unterbleiben. IV.