Insbesondere führt es nicht aus, woher die Informationen stammen. Eine derart pauschale Aussage ohne Begründung und Beweise befreit das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellungspflicht nach Art. 64 SchKG. In diesem Fall hätte das Betreibungsamt einen Zustellungsversuch gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG vornehmen und eine allfällige Nichtzustellung auf dem Zahlungsbefehlsdoppel des Gläubigers vermerken müssen. 9.4 Indem das Betreibungsamt nicht versuchte den Zahlungsbefehl zuzustellen, verletzte es Art. 64 SchKG und wies das Betreibungsbegehren zu Unrecht ab.