SchKG begründete das Betreibungsamt mit dem Aufenthalt des Schuldners an einer geschützten Adresse bzw. in der UPD. Um einen Leerlauf sowie unnötige Kosten zu vermeiden und da das Betreibungsbegehren erneut eingereicht werden könne, habe es dieses zurückgewiesen. Weder in der Abweisungsverfügung noch in der Vernehmlassung macht das Betreibungsamt Angaben darüber, gestützt auf welche Informationen es einen Klinikaufenthalt des Schuldners annahm. Insbesondere führt es nicht aus, woher die Informationen stammen.