5 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt die unterlassene Zustellung des Zahlungsbefehls nach Art. 64 und 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch das Betreibungsamt. 9.2 Die Zustellung des Zahlungsbefehls obliegt gestützt auf Art. 64 ff. i.V.m. 72 SchKG grundsätzlich dem Betreibungsamt als ordentliches Zustellungsorgan. Gemäss Art. 64 SchKG wird der Zahlungsbefehl dem Schuldner, sofern es sich dabei um eine natürliche Person handelt, in seiner Wohnung oder an dessen Arbeitsstätte zugestellt.