Das SchKG beinhaltet keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt. Daraus ergibt sich, dass die UPD über einen allfälligen Aufenthalt des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt keine Auskunft gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG erteilen kann. 8.3.3 Die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen von Art. 5 und 6 KDSG sowie einer allfälligen Geheimhaltungspflicht durch Art. 27 GesG oder Art. 321 StGB kann demnach unterbleiben. 9.