Bei diesen Angaben handelt es sich um besonders schutzwürdige Personendaten nach Art. 3 KDSG. Das Betreibungsamt begründete die geltend gemachte Auskunftspflicht mit der Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Aufgabe, womit auf kantonaler Ebene Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG anwendbar ist und für die Bekanntgabe folglich eine gesetzliche Bestimmung vorausgesetzt wird, die das Betreibungsamt zur Bearbeitung der Daten befugt. Das SchKG beinhaltet keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt.