Benötigt die verlangende Behörde die Daten, ist im Rahmen der verwaltungsinternen Datenweitergabe Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG anwendbar, wonach die verlangende Behörde die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen von Art. 5 und allenfalls 6 KDSG, ihre gesetzliche Befugnis zur Bearbeitung und die fehlende entgegenstehende Geheimhaltungspflicht beweisen muss (Vortrag Datenschutz, S. 4). 8.3.2 Das Betreibungsamt ersuchte bei der UPD um Auskunft über einen möglichen Aufenthalt des Schuldners in einer psychiatrischen Klinik. Bei diesen Angaben handelt es sich um besonders schutzwürdige Personendaten nach Art.