Die Weitergabe von Personendaten ist ein besonders kritischer Teil des Bearbeitungsprozesses und deshalb gesondert in Art. 10 KDSG geregelt (Vortrag der Justizdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates des Kantons Bern betreffend das Datenschutzgesetz vom 26. Juni 1985 [nachfolgend: Vortrag Datenschutzgesetz], S. 4). Benötigt die verlangende Behörde die Daten, ist im Rahmen der verwaltungsinternen Datenweitergabe Art. 10 Abs. 1 Bst.