KDSG erfüllt sind und zusätzlich die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 6 KDSG; IVO SCHWEGLER, in: Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 378 Rz. 61). Die Weitergabe von Personendaten ist ein besonders kritischer Teil des Bearbeitungsprozesses und deshalb gesondert in Art.