8.3 8.3.1 Das KDSG unterscheidet zwischen Personendaten (vgl. Art. 2 Abs. 1 KDSG) und besonders schützenswerten Personendaten (vgl. Art. 3 KDSG). Als besonders schützenswert gelten u.a. Angaben über den geistigen oder körperlichen Zustand (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b KDSG). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 5 KDSG erfüllt sind und zusätzlich die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art.