4 8.2.2 Vorliegend ist die Weitergabe von Daten von der UPD an das Betreibungsamt zu prüfen. Das Betreibungsamt ist eine kantonale Behörde (vgl. Art. 2 SchKG) und die UPD ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1). Eine Datenbearbeitung bzw. -bekanntgabe von der UPD an das Betreibungsamt fällt nicht in den Geltungsbereich des DSG, sondern des KDSG.