a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zur Auskunft verpflichtet seien. Zudem gehe das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der staatlichen Zwangsmassnahmen dem privaten Interesse des Schuldners am Schutz seiner Privatsphäre vor. 8.2.1 Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Behörden der Kantone stellen keine Organe des Bundes dar, selbst wenn sie Bundesaufgaben wahrnehmen (GABOR P. BLECHTA, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz / Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 82 zu Art. 3 DSG).