321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die Auskunft verweigern, ob sich eine Person in der Klinik aufhalte (vgl. Vernehmlassungsbeilage [nachfolgend: VB] 3). Diese Rechtsauffassung werde auch von der Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern vertreten (vgl. VB 4, 5). Das Betreibungsamt bringt vor, es nehme mit der Zustellung des Zahlungsbefehls eine gesetzliche Aufgabe wahr, für welche die Kenntnis des Aufenthaltsorts eines Schuldners erforderlich sei, weshalb Haftanstalten und Kliniken nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zur Auskunft verpflichtet seien.