8. 8.1 Um das Vorgehen des Betreibungsamtes zu überprüfen, ist vorfrageweise die Rechtslage zur Datenbeschaffung durch das Betreibungsamt bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern AG (nachfolgend: UPD) zu klären. 8.2 Gemäss Betreibungsamt halte sich der Schuldner in der UPD auf. Diese würde gegenüber dem Betreibungsamt gestützt auf Art. 27 des Gesundheitsgesetzes (GesG, BSG 811.01) und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die Auskunft verweigern, ob sich eine Person in der Klinik aufhalte (vgl. Vernehmlassungsbeilage [nachfolgend: