5. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. Die Verfügung des Betreibungsamtes ist auf den 11. Januar 2023 datiert (BB 2). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 20. Januar 2023 wurde die zehntägige Frist gewahrt. 6. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. III. 7. In der Sache ist umstritten, ob das Betreibungsamt zu Unrecht das Betreibungsbegehren Nr. _______ ohne versuchte Zustellung nach Art. 64 SchKG und ohne öffentliche Bekanntmachung nach Art.66 Abs. 4 SchKG abwies.