3 jedoch aufgrund des Inhalts als Verfügung zu qualifizieren und wurde von den Parteien auch als solche verstanden. Keiner der Parteien erwächst durch die Fehlerhaftigkeit ein Nachteil, da insbesondere die Beschwerdefrist gewahrt wurde (vgl. E. 5 unten). Mit der Verfügung vom 11. Januar 2023 lehnte das Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls explizit ab, weshalb eine materielle Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverletzung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG zu prüfen ist.