128 III 156 E. 1c). 4.2 Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde gegen das Schreiben des Betreibungsamtes vom 11. Januar 2023, welches ein Realakt sei, der externe Auswirkungen bezwecke. 4.3 Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, eine Zustellung [des Zahlungsbefehls] an den Schuldner sei nicht möglich, weshalb das Betreibungsbegehren Nr. _______ abgewiesen werde. Das Schreiben vom 11. Januar 2023 erfüllt nicht alle Verfügungsvoraussetzungen, ist