2021, N. 34 zu Art. 17). Im Falle einer materiellen Rechtsverweigerung lehnt die Vollstreckungsbehörde die Amtshandlung in einer formellen, aber willkürlichen Verfügung ab, womit keine Rechtsverweigerung nach Abs. 3, sondern eine Rechtsverletzung nach Abs. 1 von Art. 17 SchKG vorliegt (DOMINIK VOCK/DANIÈLE MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 60). Wird die Verfügung nicht begründet, liegt jedoch eine formelle Rechtsverweigerung vor (BGE 97 III 28; 80 III 135). Eine Verfügung gemäss Art.