Das Betreibungsbegehren wurde gleichentags abgewiesen mit der Begründung, der Schuldner halte sich nicht an seinem Wohnort, sondern an einer geschützten Adresse auf. Da die Institution unter Berufung auf den Datenschutz die Auskunft über den Aufenthalt verweigere, sei eine Zustellung des Zahlungsbefehls nicht möglich.