Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, wird angewiesen, die beiden Betreibungen Nrn.___xy und ___xz weiterzuführen, d.h. die gepfändeten Vermögenswerte zu verwerten und den Erlös nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Gläubigerin auszuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - der Gläubigerin, v.d. ihren Rechtsanwalt - dem Schuldner, v.d. durch seinen Rechtsanwalt - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland