12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, wird angewiesen, die beiden Betreibungen Nrn.___xy und ___xz weiterzuführen, d.h. die gepfändeten Vermögenswerte zu verwerten und den Erlös nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Gläubigerin auszuzahlen.