5 der Betreibung auch dann verlangen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht oder nicht vollumfänglich bestanden hat (KREN KOSTKIEWICZ, OF-Kommentar zum SchKG, N. 4 zu Art. 85 SchKG). Auf diesen Weg ist der Schuldner zu verweisen, soweit er eine Reduktion der betriebenen Schuld verlangt.