Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich, welches Verfahren der (obsiegende) Gläubiger einleiten könnte, um die Einstellung der Betreibung aufzuheben. Wäre das Urteil in Deutschland hingegen zu Gunsten des Schuldners ausgefallen, so würde für diesen die Möglichkeit bestehen, im summarischen Verfahren nach Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Dem Wortlaut nach spricht Art. 85 SchKG zwar nur von Tilgung und Stundung der Schuld. Der Betriebene kann aber über den Wortlaut hinaus die Aufhebung