Das Verfahren in der Schweiz beschränkte sich mit andern Worten auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, d.h. auf die vorläufige Einstellung der Betreibung. Diese Massnahmenverfahren sind mit dem jeweiligen Einstellungsentscheid (rechtskräftig) abgeschlossen worden, weshalb kein in der Schweiz hängiges Verfahren ersichtlich ist, welches die Einstellung der Betreibung aufheben könnte. Ohnehin handelt es sich beim Verfahren nach Art. 85a SchKG um einen Rechtsbehelf im Interesse des Schuldners, der dem Gläubiger nicht offen steht.