10. Im vorliegenden Fall amtete der Richter am Betreibungsort nur als Massnahmensrichter (Einstellung der Betreibung), nicht aber als Zivilrichter. Das Verfahren auf Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes der Betreibungsforderung fand vielmehr in Deutschland statt. Das Verfahren in der Schweiz beschränkte sich mit andern Worten auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, d.h. auf die vorläufige Einstellung der Betreibung.