9. Die Klage nach Art. 85a SchKG dient als Notbehelf des Schuldners und erweitert den Rechtsschutz des Betriebenen aus materiellrechtlichen Gründen. Nach der Gesetzesbestimmung kann der Betriebene am Gericht des Betreibungsortes jederzeit Klage erheben auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Prozessthema ist ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld. Dringt der Kläger mit seiner Klage durch, ist die materielle Rechtslage geklärt und das Gericht hebt die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Wird die Klage