Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. In ihrer Replik vom 28. Juni 2023 hielt die Gläubigerin an ihren Anträgen fest und bestritt die Ausführungen des Schuldners zur noch offenen Schuld. Der Schuldner liess sich nicht mehr vernehmen. 8. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.