Aus der Formulierung der Einstellungsentscheide gehe schliesslich klar hervor, dass die Betreibungen gegen den Schuldner nur so lange eingestellt blieben, wie das bezeichnete Verfahren in Deutschland rechtshängig sei. Mit rechtskräftigem Abschluss des deutschen Verfahrens falle deshalb die Einstellung der Betreibung dahin. 7. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schloss die Dienststelle Oberland West auf Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt (neu) die Ansicht, es bleibe unklar, ob das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und der Schuldner in Deutschland tatsächlich kein Rechtsmittel mehr ergreifen könne.