Im Übrigen sei nicht ersichtlich, mit welchem "rechtlichen Instrument" die Gläubigerin vom Regionalgericht Oberland eine "gerichtliche Bestätigung" - wie von der Dienststelle Oberland West verlangt - einholen könne. Sämtliche Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland seien rechtskräftig abgeschlossen, so dass es nicht möglich sei, namentlich in einem der "Einstellungsverfahren" noch eine Bestätigung zu erwirken. Ohne laufendes Verfahren bestehe kein Rechtsanspruch auf eine informelle Bestätigung.