Nach Ansicht der Gläubigerin liegt die Besonderheit des vorliegenden Falls darin, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren nach Art. 85a SchKG (Einstellung der Betreibung) in der Schweiz durchgeführt worden ist, über den materiellen Bestand der Forderung aber ein deutsches Gericht entschieden hat. Im deutschen Hauptverfahren sei mittlerweile rechtskräftig entschieden wor-