Daraufhin wandte sich die Gläubigerin am 10. Mai 2023 an die Dienststelle Oberland West und verlangte die Weiterführung der Betreibungen Nrn.___xy und ___xz sowie die umgehende Auszahlung bzw. Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte (BB 19). Vergeblich: Am 16. Mai 2023 beschied ihr die Dienststelle Oberland West, dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden könne. Da die vorgenannten Betreibungen gerichtlich eingestellt worden seien, bedürfe es einer "gerichtlichen Bestätigung", dass die Verteilung erfolgen dürfe (BB 2).