4. Da die Pfändung ungenügend war, betrieb die Gläubigerin den Schuldner ein zweites Mal (Betreibung Nr. ___xz). Am 4. Januar 2023 erteilte das Regionalgericht Oberland der Gläubigerin abermals die definitive Rechtsöffnung (BB 13). Am 12. Januar 2023 gelangte der Schuldner an das Regionalgericht Oberland und beantragte die vorläufige Einstellung auch dieser Betreibung. Diesem Ansinnen kam das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 3. Mai 2023 erneut nach und stellte auch die Betreibung Nr. ___xz mit gleichlautender Formulierung wie im ersten Entscheid vorläufig ein (BB 16). Im dazugehörigen Pfändungsverfahren (Gruppe-Nr.