3. Mit Blick auf das in Deutschland hängige (Haupt)Verfahren gelangte der Schuldner am 17. Oktober 2019 an das Regionalgericht Oberland und verlangte die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Das Regionalgericht hiess das Gesuch gut und legte mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 fest, dass die Betreibung Nr.___xy gegen den Schuldner nach erfolgter Pfändung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit der Klage