Im Nachgang zu diesem Rechtsöffnungsentscheid reichte der Schuldner in Deutschland Klage gegen die Gläubigerin ein. Er beantragte einerseits, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig erklärt werde. Andererseits ersuchte er um Feststellung, dass der Gläubigerin keinerlei Ansprüche gegen ihn zustehen würden (BB 5). Der Klage war erstinstanzlich kein Erfolg beschieden. Am 16. Dezember 2021 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf auch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ab (BB 9).