Gegenstand Verwertung Regeste Einstellung der Betreibung nach Art. 85a SchKG Fortführung einer vorsorglich eingestellten Betreibung, wenn das Massnahmenverfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (Einstellung der Betreibung) in der Schweiz durchgeführt wurde, über den materiellen Bestand der Forderung aber ein ausländisches Gericht entschieden hat. Hat der schweizerische Massnahmenrichter die Einstellung der Betreibung zeitlich begrenzt und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländischen Verfahrens, fällt die Einstellung dahin, wenn der Erlass eines rechtskräftigen ausländischen Entscheides nachgewiesen ist.