Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 23 203 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Zuber und Oberrich- ter Schlup Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gläubigerin/Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Schei- benstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verwertung Regeste Einstellung der Betreibung nach Art. 85a SchKG Fortführung einer vorsorglich eingestellten Betreibung, wenn das Massnahmenverfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (Einstellung der Betreibung) in der Schweiz durchgeführt wurde, über den materiellen Bestand der Forderung aber ein ausländisches Gericht ent- schieden hat. Hat der schweizerische Massnahmenrichter die Einstellung der Betreibung zeitlich be- grenzt und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländischen Verfahrens, fällt die Einstellung dahin, wenn der Erlass eines rechtskräftigen ausländischen Entscheides nachgewiesen ist. Eines speziellen gerichtlichen Verfahrens bedarf es hierzu nicht (E. 10 ff.). Erwägungen: 1. Die A.________ (Gläubigerin) betreibt C.________ (Schuldner) gestützt auf eine deutsche Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsun- terwerfung vom 29. Dezember 1998. Beim Betreibungsamt Oberland, Dienst- stelle Oberland West, sind in diesem Zusammenhang zwei Betreibungen hän- gig (Nrn.___xy und ___xz). 2. In der ersten Betreibung (Nr.___xy) erteilte das Regionalgericht Oberland der Gläubigerin am 24. September 2019 für einen Betrag von CHF 157'980.62 nebst Akzessorien die definitive Rechtsöffnung (Beschwerdebeilage [BB] 4). Im Nachgang zu diesem Rechtsöffnungsentscheid reichte der Schuldner in Deutschland Klage gegen die Gläubigerin ein. Er beantragte einerseits, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzuläs- sig erklärt werde. Andererseits ersuchte er um Feststellung, dass der Gläubi- gerin keinerlei Ansprüche gegen ihn zustehen würden (BB 5). Der Klage war erstinstanzlich kein Erfolg beschieden. Am 16. Dezember 2021 wies das Ober- landesgericht Düsseldorf auch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ab (BB 9). Dieses Urteil zog der Schuldner an das höchste Gericht Deutschlands, den Bundesgerichtshof, weiter. 3. Mit Blick auf das in Deutschland hängige (Haupt)Verfahren gelangte der Schuldner am 17. Oktober 2019 an das Regionalgericht Oberland und verlang- te die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Das Re- gionalgericht hiess das Gesuch gut und legte mit Entscheid vom 20. Dezem- ber 2019 fest, dass die Betreibung Nr.___xy gegen den Schuldner nach erfolg- ter Pfändung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit der Klage 2 vom 19. (recte 16.) Oktober 2019 vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Verfahrens einzustellen ist (BB 10). Im Januar 2020 vollzog die Dienststelle Oberland West die Pfändung. Der Pfändungsurkunde (Gruppe-Nr. ____aa) kann entnommen werden, dass eine Lohnpfändung verfügt und ein Fahrzeug sowie ein Aktienkonto gepfändet wur- den (BB 12). 4. Da die Pfändung ungenügend war, betrieb die Gläubigerin den Schuldner ein zweites Mal (Betreibung Nr. ___xz). Am 4. Januar 2023 erteilte das Re- gionalgericht Oberland der Gläubigerin abermals die definitive Rechtsöffnung (BB 13). Am 12. Januar 2023 gelangte der Schuldner an das Regionalgericht Oberland und beantragte die vorläufige Einstellung auch dieser Betreibung. Diesem Ansinnen kam das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 3. Mai 2023 erneut nach und stellte auch die Betreibung Nr. ___xz mit gleichlautender Formulierung wie im ersten Entscheid vorläufig ein (BB 16). Im dazugehörigen Pfändungsverfahren (Gruppe-Nr. ____ab) wurde wiederum eine Lohnpfändung angeordnet sowie ein FIBU-Kontoguthaben in der Höhe von CHF 50'400.00 gepfändet. 5. Am 25. April 2023 erging der Beschluss des Bundesgerichtshofes. Der Bun- desgerichtshof wies die Beschwerde des Schuldners ab (BB 17). Daraufhin wandte sich die Gläubigerin am 10. Mai 2023 an die Dienststelle Oberland West und verlangte die Weiterführung der Betreibungen Nrn.___xy und ___xz sowie die umgehende Auszahlung bzw. Verwertung der gepfände- ten Vermögenswerte (BB 19). Vergeblich: Am 16. Mai 2023 beschied ihr die Dienststelle Oberland West, dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden könne. Da die vorgenannten Betreibungen gerichtlich eingestellt wor- den seien, bedürfe es einer "gerichtlichen Bestätigung", dass die Verteilung er- folgen dürfe (BB 2). 6. Dagegen erhob die A.________ fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichts- behörde des Kantons Bern. Sie verlangte die (kostenfällige) Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtbegehren [RB] 1) und die Anweisung an die Dienststelle Oberland West, die Betreibungsverfahren Nrn.___xy und ___xz weiterzuführen (RB 2), sämtliche in der Betreibung Nr.___xy gepfändeten Vermögenswerte zu verwerten bzw. an die Gläubigerin auszuzahlen (RB 3) und ferner das in der Betreibung Nr. ___xz gepfändete FIBU-Kontoguthaben zu verwerten bzw. an die Gläubigerin auszuzahlen (RB 4). Nach Ansicht der Gläubigerin liegt die Besonderheit des vorliegenden Falls darin, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren nach Art. 85a SchKG (Ein- stellung der Betreibung) in der Schweiz durchgeführt worden ist, über den ma- teriellen Bestand der Forderung aber ein deutsches Gericht entschieden hat. Im deutschen Hauptverfahren sei mittlerweile rechtskräftig entschieden wor- 3 den, dass eine Forderung der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner bestehe und die Zwangsvollstreckung zulässig sei. Deshalb könne das Vollstreckungs- verfahren in der Schweiz weitergeführt werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, mit welchem "rechtlichen Instrument" die Gläubigerin vom Regionalgericht Oberland eine "gerichtliche Bestätigung" - wie von der Dienststelle Oberland West verlangt - einholen könne. Sämtliche Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland seien rechtskräftig abgeschlos- sen, so dass es nicht möglich sei, namentlich in einem der "Einstellungsverfah- ren" noch eine Bestätigung zu erwirken. Ohne laufendes Verfahren bestehe kein Rechtsanspruch auf eine informelle Bestätigung. Aus der Formulierung der Einstellungsentscheide gehe schliesslich klar hervor, dass die Betreibungen gegen den Schuldner nur so lange eingestellt blieben, wie das bezeichnete Verfahren in Deutschland rechtshängig sei. Mit rechts- kräftigem Abschluss des deutschen Verfahrens falle deshalb die Einstellung der Betreibung dahin. 7. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schloss die Dienststelle Oberland West auf Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt (neu) die Ansicht, es bleibe unklar, ob das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und der Schuldner in Deutschland tatsächlich kein Rechtsmittel mehr ergreifen könne. Der Schuldner verzichtete am 13. Juni 2023 auf eine einlässliche Stellung- nahme. Er räumte aber ein, dass in Deutschland ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei, der die Schuld auf EUR 82'031.67 festgelegt habe. Weiter wies er darauf hin, dass das Betreibungsamt nur diejenigen gepfändeten Vermö- genswerte verwerten und den Gegenwert auszahlen dürfe, welche zur De- ckung der effektiv noch offenen Schuld notwendig sei. Die geforderte Rest- summe betrage EUR 116'956.45. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. In ihrer Replik vom 28. Juni 2023 hielt die Gläubigerin an ihren Anträ- gen fest und bestritt die Ausführungen des Schuldners zur noch offenen Schuld. Der Schuldner liess sich nicht mehr vernehmen. 8. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 9. Die Klage nach Art. 85a SchKG dient als Notbehelf des Schuldners und erweitert den Rechtsschutz des Betriebenen aus materiellrechtlichen Gründen. Nach der Gesetzesbestimmung kann der Betriebene am Gericht des Betreibungsortes jederzeit Klage erheben auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Prozessthema ist ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld. Dringt der Kläger mit seiner Klage durch, ist die materielle Rechtslage geklärt und das Gericht hebt die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Wird die Klage 4 abgewiesen, nimmt die gegebenenfalls vorsorglich eingestellte Betreibung ihren Fortgang. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme stellt der Richter die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint (Abs. 2). Der Betriebene kann vom Richter am Betreibungsort die Einstellung der Betreibung auch dann verlangen, wenn der Prozess über die in Betreibung gesetzte Forderung im Ausland hängig ist (BANGERT, BSK-SchKG, 3. Auflage 2021, N. 2 und 24 ff. zu Art. 85a SchKG). 10. Im vorliegenden Fall amtete der Richter am Betreibungsort nur als Massnahmensrichter (Einstellung der Betreibung), nicht aber als Zivilrichter. Das Verfahren auf Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes der Betreibungsforderung fand vielmehr in Deutschland statt. Das Verfahren in der Schweiz beschränkte sich mit andern Worten auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, d.h. auf die vorläufige Einstellung der Betreibung. Diese Massnahmenverfahren sind mit dem jeweiligen Einstellungsentscheid (rechtskräftig) abgeschlossen worden, weshalb kein in der Schweiz hängiges Verfahren ersichtlich ist, welches die Einstellung der Betreibung aufheben könnte. Ohnehin handelt es sich beim Verfahren nach Art. 85a SchKG um einen Rechtsbehelf im Interesse des Schuldners, der dem Gläubiger nicht offen steht. 11. Wie die Formulierung der Einstellungsverfügung zeigt, war sich der zuständige Massnahmenrichter des Regionalgerichts Oberland dieser speziellen Rechtslage bewusst. Aus diesem Grund hat er die Einstellung der beiden Betreibungen zeitlich begrenzt und zwar "bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit Klage vom 19. (recte 16.) 10.2019 vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Verfahrens". Der Wortlaut der Einstellungsverfügungen zeigt, dass die beiden Betreibungen nur so lange eingestellt bleiben sollen, wie das bezeichnete Verfahren in Deutschland rechtshängig ist. Oder umgekehrt: Sobald ein rechtskräftiger deutscher Entscheid vorliegt, fällt die Einstellung dahin und die Betreibungen nehmen ihren Lauf. Nachdem der Schuldner selbst die rechtskräftige Erledigung des ausländischen "Hauptverfahrens" eingeräumt hat, ist erstellt, dass das in Deutschland mit Klage vom 16. Oktober 2019 vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Damit ist die Grundlage für die Einstellung der Betreibungen (hängiges ausländisches Verfahren) dahingefallen und die vorsorglich eingestellten Betreibungen können ihren Fortgang nehmen. Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich, welches Verfahren der (obsiegende) Gläubiger einleiten könnte, um die Einstellung der Betreibung aufzuheben. Wäre das Urteil in Deutschland hingegen zu Gunsten des Schuldners ausgefallen, so würde für diesen die Möglichkeit bestehen, im summarischen Verfahren nach Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Dem Wortlaut nach spricht Art. 85 SchKG zwar nur von Tilgung und Stundung der Schuld. Der Betriebene kann aber über den Wortlaut hinaus die Aufhebung 5 der Betreibung auch dann verlangen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht oder nicht vollumfänglich bestanden hat (KREN KOSTKIEWICZ, OF-Kommentar zum SchKG, N. 4 zu Art. 85 SchKG). Auf diesen Weg ist der Schuldner zu verweisen, soweit er eine Reduktion der betriebenen Schuld verlangt. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, wird angewiesen, die beiden Betreibungen Nrn.___xy und ___xz weiter- zuführen, d.h. die gepfändeten Vermögenswerte zu verwerten und den Erlös nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Gläubigerin auszuzahlen. 13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, wird angewiesen, die beiden Betreibungen Nrn.___xy und ___xz weiterzuführen, d.h. die ge- pfändeten Vermögenswerte zu verwerten und den Erlös nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Gläubigerin auszuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - der Gläubigerin, v.d. ihren Rechtsanwalt - dem Schuldner, v.d. durch seinen Rechtsanwalt - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 26. Juli 2023 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Gegen den Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben. 7