Damit leben die im Arrestverfahren Nr. ________ getroffenen Sicherungsmassnahmen bzw. der Arrestbeschlag wieder auf. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. IV. 6. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 14 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: