5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 wurde nicht ordnungsgemäss zugestellt und der Beschwerdeführer konnte am Pfändungsvollzug vom 31. März 2023 weder selbst teilnehmen noch sich vertreten lassen. Die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 sowie die Pfändung vom 31. März 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, werden aufgehoben. Damit leben die im Arrestverfahren Nr. ________ getroffenen Sicherungsmassnahmen bzw. der Arrestbeschlag wieder auf.