2017 vom 14. März 2018 E. 6). Mit der Aufhebung der Pfändung fallen sie automatisch dahin (BGE 134 III 177 E. 3.3 in Pra 97 [2008] Nr. 118; KREN KOSTKI- EWICZ, a.a.O., N. 2 zu Art. 98 SchKG). Mit der Aufhebung der Pfändung vom 31. März 2023 fallen damit grundsätzlich auch die vom Betreibungsamt im Nachgang getroffenen Sicherungsmassnahmen dahin. Mit der Aufhebung der Pfändung lebt jedoch der Arrestbeschlag (Arrestbefehl Nr. ________) wieder auf. 4.5.3 Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, dass der Arrest wieder aufgehoben worden wäre.