Erfolgt in der Prosequierungsbetreibung die Pfändung, fällt der Arrest dahin und wird durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Daraus ergibt sich, dass durch die Pfändung nicht einfach der durch den Arrest erfolgte Beschlag fortgeführt wird, sondern eine neue Beschlagnahme erfolgt, deren Wirkungen dem Schuldner in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 SchKG (neu) mitgeteilt werden müssen (BGE 130 III 661 E. 1.3). Diese Sicherungsmassnahmen setzen grundsätzlich eine gültig vollzogene Pfändung voraus (BGE 131 III 46 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 6).