4.5 4.5.1 Schliesslich ist über die vom Betreibungsamt getroffenen Sicherungsmassnahmen zu entscheiden. 4.5.2 Vorliegend handelt es sich um eine Arrestprosequierung. Eine Arrestlegung hat hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung des Schuldners die gleichen Wirkungen wie eine Pfändung (Art. 96 i.V.m. Art. 275 SchKG; BGE 113 III 34 E. 1a), trotzdem ist der Arrest keine Pfändung (BGE 130 III 661 E. 1.3). Art. 91-109 SchKG über die