Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 für die Pfändung vom 31. März 2023) eine ausreichende Zeitspanne dar. Das Betreibungsamt verletzte damit das ihm zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht. Dies gilt umso mehr, als die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übersetzung der Pfändungsankündigung nicht zu hören sind (vgl. Ziff. 4.2.3 hiervor).