Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Pfändungsvollzug über diesen informiert wurde, ist sein Rechtsschutzinteresse zweifellos gegeben. Das Betreibungsamt wird die Pfändungsankündigung neu zustellen und eine neue Pfändung durchführen müssen. 4.4.2 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Pfändungsankündigung spätestens am vorherigen Tag angekündigt werden muss. Dem Beschwerdeführer steht kein Mitspracherecht bei der Terminierung des Pfändungsvollzugs zu (SIEVI, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 SchKG; WINKLER, KUKO zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 90 SchKG).