90 SchKG). Vorliegend nahmen weder Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter an der Pfändung vom 31. März 2023 teil. Gestützt auf die vorliegenden Erkenntnisse wurde der Beschwerdeführer erst nach deren Durchführung über den Pfändungstermin informiert (BB 3, 4, 12). Gemäss Rechtsprechung ist eine mangelhafte Zustellung nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist (NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 SchKG). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Pfändungsvollzug über diesen informiert wurde, ist sein Rechtsschutzinteresse zweifellos gegeben.