4.4 4.4.1 Eine Pfändung wird trotz fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge der fehlenden oder verspäteten Ankündigung nicht in der Lage war, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, er also nicht in der Lage war, seine Rechte geltend zu machen und insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben. Die Anwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters heilt die Mängel der Pfändungsankündigung (SIEVI, a.a.O., N. 16 zu Art. 90 SchKG).