Allerdings ist ebenso angegeben, dass die Sendung nur kurze Zeit später effektiv zugestellt worden sei – was angesichts des späteren Abbruchs des Importprozesses und der Ergebnisse der Nachforschung der Schweizerischen Post allerdings angezweifelt werden muss. 4.3.6 Im Übrigen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens zwar im Besitz der Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 (BB 2). Das Betreibungsamt hatte ihm bzw. seinem Rechtsvertreter diese allerdings mit Schreiben vom 28. April 2023 erneut zugeschickt (BB 12). Aus der Ein-