Es ging dabei allerdings um die ordentliche Betreibung Nr. ________ (so auch im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 22 106 vom 31. Mai 2022 und der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts 5A_510/2022 vom 18. August 2022) und nicht um das vorliegende Arrestprosequierungsverfahren. Mit Blick auf die vorherigen Ausführungen kann vorliegend jedoch offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit einer Zustellung der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ________ rechnen musste (was nach Zustellung dieses Entscheids für eine erneute Zustellung zweifellos zu bejahen wäre).