Der Empfänger muss mit einer Zustellung erst dann rechnen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis rechtshängig ist, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihnen die behördlichen Entscheide zugestellt werden können (KREN KOSTKI- EWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 SchKG). Zwar befasste sich bereits der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 22 274 vom 20. Januar 2023 mit der Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer (damals noch in I.________). Es ging dabei allerdings um die ordentliche Betreibung Nr. ______